Männerpartei veröffentlich brisantes Dokument: Große Armutsgefährdung durch Unterhaltsbelastung

„Die aktuelle Diskussion über die Armutsgefährdung ist wichtig. Leider lässt sie wieder einmal die Sichtweise vieler Männer unbeachtet. Offenbar ist es immer noch nur die Männerpartei, welche die Sorgen und Nöte von Betroffenen aus der Hälfte der Bevölkerung vertritt. Aus dieser Sicht ist klar festzustellen:“

Immer mehr Männer sind durch das katastrophale Unterhaltsrecht massiv existenzgefährdet. Sie geraten oft jahrelang unter das Referenzbudget, an oder unter das Existenzminimum (das ist bei Unterhaltszahlern möglich).

Als Beweis veröffentlicht Hausbichler ein brisantes Dokument:

„Unter
http://www.maennerpartei.at/sites/default/files/Armut-Unterhalt-2014-10-17.pdf
wird mit Hilfe nachweisbarer Berechnungsmethoden dargestellt, wie ein Durchschnitts- und sogar ein halbwegs Gutverdienender über das halbe Erwerbsleben massiv durch Unterhalt belastet werden kann. Dabei sind noch nicht einmal die schlimmsten Fälle dargestellt, wenn Kindesunterhalt, Sonderausgaben und Ehegattenunterhalt zusammen kommen. Nur der reguläre Kindesunterhalt, also das absolute Minimum an berechnetem Kindesunterhalt alleine schon, spricht schon ein klare Sprache. Jede zusätzliche Unterhaltsbelastung wird zu existenzgefährdenden Draufgabe.“

Hannes Hausbichler schließt mit einem klaren Appell: „Unsere Forderungen im Dokument zeigen Auswege. Doch zuerst benötigt es Verständnis für die Schwere, mit der Unterhaltszahler betroffen sein können. Lassen Sie uns gemeinsam, mit diesen Beweisen und Fakten, das Wegsehen beenden und die gezeigten Auswege beschreiten.“
Kontakt:

Hannes Hausbichler
Bundesvorsitzender
hannes.hausbichler@maennerpartei.at
Tel.: +43/664/7867456

MPartei_Hannes_H_WordPress

Ein Kommentar zu „Männerpartei veröffentlich brisantes Dokument: Große Armutsgefährdung durch Unterhaltsbelastung

  1. Dies kann ich leider nur all zugut bestätigen, da ich selbst ein derart betroffener Vater bin. Wenn man entweder über zu wenig Einkommen verfügt oder für mehr Kinder unterhaltsverpflichtet ist, als das einem genug zum Leben verbleibt, würde man nach der Prozentwertmethode Alimente zahlen, zahlt man diese bis zur sogenannten „absoluten Belastbarkeitsgrenze“.
    Diese „absolute Belastbarkeitsgrenze“ befindet sich weit ab vom Existenzminimum und auch weit von unter Mindestsicherung. In Österreich beläuft sich der Betrag der absoluten Belastbarkeitsgrenze für das Jahr 2014 auf € 750,–, zwölf mal jährlich. Dies ist der Betrag, den ein Vater lt. Gesetzgebung „zum Erhalt seiner Körperkräfte und geistigen Persönlichkeit“ benötigt und der ihm nach Abzug der Alimente verbleiben muss! …Sofern natürlich keine Gründe für eine „Anspannung!“ bestehen (zur Erinnerung: Anspannung = man bezahlt bemessen eines „fiktiven“ Einkommens Unterhalt, eines maximal erzielbaren Einkommens anstelle des tatsächlichen.) Zum Vergleich wird ein vollmotivierter Vater in aufrechter Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern und deren Mutter herangezogen, der nichts anderes im Sinn hat, möglichst viel Geld ins Verdienen zu bringen, um für seine Familie sorgen zu können. Konjunktive werden groß geschrieben.
    Sollte ein Vater eben „angespannt“ werden und zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden, die weit über seinem realen Einkommen liegen, bezahlt der Staat in Form von Unterhaltsvorschuss die Alimente an die Mutter, wobei die Schuld für Unterhalt des Vaters monatlich ins Unermessliche ansteigt. Ein solcher Vater hat keine Möglichkeit, jemals Privatkonkurs anzumelden, da Unterhalts-Schulden anders gehandhabt werden, als herkömmliche Schulden.
    Dem Einfallsreichtum des Gesetzgebers scheinen keine Grenzen gesetzt, wenn es darum geht, einen zu Unterhalt verpflichteten anzuspannen.
    Sollte ein Vater aber doch das seltene Glück gehabt haben, sich gegen die Anspannung erfolgreich zur Wehr zu setzen, verbleiben ihm, wie schon gesagt, 750 Euro zwölf mal jährlich. Da ein solcher Vater allerdings zumeist über ein vierzehnfaches Einkommen im Jahr verfügt, werden diese beiden zusätzlichen Gehälter gleich aliquot vom monatlichen Einkommen abgezogen, sodass ihm bei einem beispielsweisen Einkommen von € 1200,– nach Abzug der Alimente für beispielsweise drei Kinder verbleiben ihm lediglich € 550,–. Die fehlenden 200 Euro monatlich werden wieder bei Auszahlung seines Urlaubsgeldes und der Weihnachtsremuneration gedeckt. Sollte der Vater über ein zusätzliches Einkommen, beispielsweise aus einer Zusatzbeschäftigung, verfügen, so geht dieses zu hundert Prozent an die Kindesmutter weiter, Solange, bis entsprechend der Prozentwertmethode Alimente geleistet werden.
    Mit diesen fünfhundertfünzig Euro monatlich also soll ein derart betroffener Vater nicht nur sein Auslangen in Form von Unterkunft, Lebensmittel, Kleidung und Hygieneartikel finden, er soll darüber hinaus auch noch seine Mobilität finanzieren, um täglich Arbeiten gehen zu können oder, sofern er überhaupt seine Kinder sehen darf, diese besuchen zu können. Natürlich sind dann an diesen Besuchswochenenden der Bedarf der Kinder ebenfalls zu finanzieren. Und weil ein solcher Vater ja für gewöhnlich nicht weiß, wohin mit so viel Geld, darf dieser die Sonderbedarfskosten (Zahnspange, etc…) für seine Kinder oft zur Gänze mitfinanzieren.
    Da der Sonderbedarf inhaltlich hauptsächlich die Erhaltung der (gefährteten) Gesundheit betrifft, die Heilung einer Krankheit und die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes (RIS)-Justiz RS 0107180), ist dieser Aufwand grundsätzlch vom nichtbetreuenden Elternteil zu tragen (EF 130.281, 44 R 409/11 i).
    Zahnregulierungskosten gehören nicht zum Betreuungsbereich. Daher hat der Geldunterhaltspflichtige diese zur Gänze zu tragen. (LGZ Wien 5.2.2013, 44 R 13/13g)

    Ich für meinen Teil habe bereits all diese Erfahrungen machen müssen. Bezüglich des Sonderbedarfes ist es scheinbar unerheblich, dass es im Gesetzbuch auch heißt: „…Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beizutragen, inwieweit der zahlungspflichtige Elternteil nicht im Stande ist, oder mehr leisten müsste als er zur Deckung seiner eigenen Bedürfnisse übersteigen würde.“ Ich frage mich, wann ein derartiger Fall eintritt, dass der die Kinder betreuende Elternteil entsprechend dieses Gesetzwortlautes ebenfalls Kosten übernimmt. Vermutlich nicht vor Ableben des Unterhaltspflichtigen…

    Auch wird ein allfälliger Wohnkredit bei der Berechnung der Alimente in keiner Weise berücksichtigt. Selbst dann, wenn dieser in noch aufrechter Lebensgemeinschaft zur Unterkunft der gesamten Familie ins besonders der Kinder aufgenommen wurde. Lediglich, wenn die Kinder weiterhin in dieser Unterkunft wohnen und der Vater diesen Kredit zurückzahlt, sollen angeblich derartige Kosten Berücksichtigung finden.

    Wenn ich heute Lebensmittel benötige, habe ich dank dem Sozialstaat Österreich die Möglichkeit, vom Roten Kreutz Lebensmittel, die ihr Ablaufdatum überschritten haben und von den Märkten sozialer Weise an das Rote Kreutz ausgehändigt werden, gratis zu beziehen. Wie motivierend!! Angesichts der Tatsachen auch, dass man den Kontakt zu wenigstens einem seiner Kinder völlig verloren hat, da ja der Loyalitätskonflikt, mit welchem ein Trennungsking unweigerlich konfrontiert wird, scheinbar wichtiger ist als der lt. einem pschychologischem Gutachten unverzichtbarer Kontakt des Kindes zusseinem Vater.

    Like

Ihre Meinung?